Erstellung von Energieausweisen nach Energieeinsparverordnung (ENEV)

Ratgeber:

Um die Energieeffizienz besser einordnen zu können, gilt seit 2009 für Wohngebäude, die neu vermietet,verpachtet oder verkauft werden, eine Energieausweispflicht. Die Energieausweise sind zehn Jahre gültig. Es laufen nun die Energieausweise der ersten Generation ab.

Eigentümer die eine Vermietung,Verpachtung oder den Verkauf ihres Gebäudes anstreben und keinen oder einen abgelaufenen Energieausweis besitzen, müssen einen neuen Energieausweis von einem Baufachmann mit entsprechender Qualifikation erstellen lassen.

Seit 2014 schreibt der Gesetzgeber vor, dass die im Energieausweis geforderten Energiekennwerte in kommerziellen Immobilienanzeigen in der Zeitung oder im Internet angegeben werden müssen.

Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Energieausweisen: den Energiebedarfsausweis und den Energieverbrauchsausweis - wobei für Gebäude unter fünf Wohneinheiten und einem Baujahr vor November 1977 Bedarfsausweise ausgestellt werden müssen. Für größere Gebäude eines jüngeren Baujahrs besteht Wahlfreiheit. Ausnahme: Erfüllt das Gebäude durch spätere Sanierungen mindestens das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977, kann auch ein Verbrauchsausweis beantragt werden.

Bei Ein-oder Zweifamilienhäusern ist nur der Bedarfsenergieausweis zulässig, da durch sehr unterschiedliches Nutzverhalten nur begrenzt Rückschlüsse auf die energetische Qualität eines Gebäudes möglich sind.

   

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